Dienstleistungen: Stadt Röttingen

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Festspielstadt Röttingen
Festspielstadt Röttingen

Malerisches Ambiente & tolle Stimmung. Hier ist für jeden etwas dabei!

Stadteinblicke
Stadteinblicke
Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen in der Übersicht

In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.

Grundbuch, Einsicht

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse hierzu darlegt.

Als öffentliches Register dient das Grundbuch grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht in das Grundbuch (und in die Grundakte) daher nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Einsicht ist grundsätzlich bei dem Grundbuchamt (Amtsgericht) wahrzunehmen, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, kann aber in dieses auch bei einem anderen Grundbuchamt Einsicht genommen werden.

Ein "berechtigtes Interesse" an einer Einsichtnahme in das Grundbuch ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, welche die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen.

Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen konkrete Tatsachen (und nicht nur pauschale Behauptungen) vorgetragen und durch entsprechende Dokumente belegt werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen (§ 31 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG).

Bestimmte Einsichtsnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht.

Für die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben.

Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren im Sinne des § 133 GBO ist gebührenpflichtig.

  • § 12 Grundbuchordnung (GBO)
  • § 132 Grundbuchordnung (GBO)
  • § 133 Grundbuchordnung (GBO)

Amtsgericht Würzburg

AdresseAmtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
+49 931 381-0+49 931 381-0
+49 9621 96241-3339+49 9621 96241-3339

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Kontakt

Stadt Röttingen
Marktplatz 1
97285 Röttingen
Telefonnummer: 09338 9728-0
Faxnummer: 09338 9728-49
E-Mail schreiben

Rathaus

  • Montag
    08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Dienstag
    13:30 Uhr bis 18:30 Uhr
  • Mittwoch bis Freitag
    08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Öffnungszeiten Tourist-Info
Öffnungszeiten Postpoint