Dienstleistungen: Stadt Röttingen

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Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen in der Übersicht

In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.

Kraftfahrzeug, Beantragung einer nationalen Einzelbetriebserlaubnis

Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.

Für Kraftfahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, wird - bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können - eine behördliche Genehmigung benötigt, die bestätigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen.

Für Neufahrzeuge der Klassen M (Pkw, Wohnmobile, Busse), N (leichte u. schwere Lkw) oder O (Anhänger), für die keine Typgenehmigung oder EU-weit gültige Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 44 vorliegt, ist eine nationale EU-Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 45 i. V. m. § 13 EG-FGV zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen.

Für alle übrigen betriebserlaubnispflichtigen Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung, nationale Betriebserlaubnis (allgemein (ABE) oder im Einzelfall (EBE)) oder EU-weit gültige bzw. nationale EU-Einzelgenehmigung vorliegt, ist eine nationale Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)zu beantragen.

Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen, o.ä.) ein Gutachten nach § 21 StVZO eines  amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da die Betriebserlaubnis als behördliche Genehmigung neu erteilt werden muss.

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 10,50 EUR).

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Falls vorhanden: Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr

  • § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)

Landratsamt Würzburg

AdresseLandratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
+49 931 8003-0+49 931 8003-0
+49 931 8003-5690+49 931 8003-5690

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Kontakt

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Marktplatz 1
97285 Röttingen
Telefonnummer: 09338 9728-0
Faxnummer: 09338 9728-49
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