Dienstleistungen: Stadt Röttingen

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Festspielstadt Röttingen
Festspielstadt Röttingen

Malerisches Ambiente & tolle Stimmung. Hier ist für jeden etwas dabei!

Stadteinblicke
Stadteinblicke
Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen in der Übersicht

In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.

Mietrecht, Informationen zu Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen obliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dem Vermieter. Sie werden jedoch meist vertraglich auf den Mieter übertragen.

Die sog. Schönheitsreparaturen (z.B. das Streichen oder Tapezieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren etc.) sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Häufig wird jedoch im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter diese Reparaturen übernimmt. Eine solche Regelung wird allgemein als zulässig angesehen, soweit es sich um die laufenden, während der Mietzeit immer wieder anfallenden Verschönerungsarbeiten handelt.

Üblich ist die Vereinbarung bestimmter Fristenpläne (z.B. Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafzimmer, Diele und Toilette alle fünf Jahre). Der Mieter darf in formularvertraglichen Bestimmungen aber nicht mit Renovierungspflichten belastet werden, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen. Die Rechtsprechung hat hierzu insbesondere folgende Grundsätze entwickelt:

  • Starre Fristenpläne, die nicht berücksichtigen, ob die Räumlichkeiten tatsächlich renovierungsbedürftig sind, sind unzulässig. Zulässig ist hingegen ein Fristenplan mit „weichen“ Formulierungen (z.B. „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“), bei dem je nach tatsächlichem Zustand der Wohnung eine Abweichung von den Renovierungsintervallen möglich ist.
  • Quotenabgeltungsklauseln, durch die dem Mieter ein Teil der Kosten für Schönheitsreparaturen auferlegt wird, falls das Mietverhältnis vor Ablauf eines Renovierungsintervalls beendet wird, sind unwirksam.
  • Der Mieter darf nur zur Ausführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet werden, die auf seine Vertragslaufzeit entfallen. Eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam.
  • Unzulässig ist auch eine formularvertragliche Regelung, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzten intervallmäßigen Renovierung zu einer Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet (Endrenovierungsklausel).

Für preisgebundenen Wohnraum gelten Sonderregelungen.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

AdresseBayerisches Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstr. 7
80335 München
+49 89 5597-01+49 89 5597-01
+49 89 5597-2322+49 89 5597-2322

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Kontakt

Stadt Röttingen
Marktplatz 1
97285 Röttingen
Telefonnummer: 09338 9728-0
Faxnummer: 09338 9728-49
E-Mail schreiben

Rathaus

  • Montag
    08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Dienstag
    13:30 Uhr bis 18:30 Uhr
  • Mittwoch bis Freitag
    08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Öffnungszeiten Tourist-Info
Öffnungszeiten Postpoint